Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werklieferung und Werkleistung der Energie Save Consulting GmbH
- a) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen bilden als Ergänzung des
geltenden Rechts die Grundlage der Werklieferungsverträge (Verbindung
von Liefer- und Werkvertrag) sowie der Werkverträge der Energie Save
Consulting GmbH – im Folgenden: ESC – an Unternehmer/Kunden der
öffentlichen Hand.
b) Im Rahmen der zwischen ESC und dem Kunden abgeschlossenen
Vertragsverhältnisse gelten ausschließlich die nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Werklieferung und Werkleistung –
„AGB – WL“ der ESC. Mit der Bestellung erkennt der Auftraggeber die
ausschließliche Geltung der „AGB-WL“ für das Vertragsverhältnis mit
ESC an.
c) Änderungen und / oder Ergänzungen der „AGB-WL“ sowie sonstige
Nebenabreden zum Vertrag bedürfen der Schriftform. Das
Schriftformerfordernis gilt auch für die Abweichung oder Abbedingung
der Schriftform.
d) Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann
nicht, wenn ESC diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen
hat. - Angebot und Vertragsabschluss
a) ESC-Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte
Annahmefrist enthalten.
b) Bestellungen oder Aufträge kann ESC innerhalb von 14 Tagen nach
Zugang annehmen. - Auskünfte
Erteilt ESC Auskünfte oder berät ESC im Zusammenhang mit Bestellungen,
ohne dass die Auskunft oder Beratung Gegenstand des übernommenen
Leistungsumfangs ist, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss
jeder Haftung. - Preise
a) Es gelten nur die von ESC bestätigten Preise.
b) Alle Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, welche der Besteller in
der jeweils gültigen Höhe zusätzlich zu zahlen hat.
c) ESC ist berechtigt, Massenänderungen, deren Notwendigkeit sich bei der
Ausführung der Leistungen ergibt, bis zu einer Größenordnung von 20 %
gegenüber den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Mengen, ohne
gesonderten Auftrag des Kunden auszuführen und gegenüber dem
Kunden gesondert abzurechnen. ESC wird dem Kunden etwaige
Masseänderungen vor Ausführung anzeigen. - Vorauszahlung
a) ESC ist berechtigt, vom Besteller eine Vorauszahlung in Höhe von 50 %
der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
b) Leistet der Kunde die Vorauszahlung nicht innerhalb angemessener Frist,
kann ESC die Lieferung und Leistung verweigern.
c) ESC ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Kunde die
Vorauszahlung auch nicht innerhalb einer hierzu gesetzten Nachfrist
erbringt und ESC die Kündigung für diesen Fall angekündigt hat. Die
Nachfrist kann schon mit der Frist zur Vorauszahlung gesetzt werden. - Abschlagszahlungen
a) ESC ist berechtigt, eine erste Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der
vereinbarten Vergütung nach Anlieferung des zur Leistungserbringung
notwendigen Materials (Vorschaltgeräte, Leuchten, Leuchtmittel) zu
verlangen. Hierzu erfolgt eine entsprechende Mitteilung durch ESC. Die
Höhe der Abschlagszahlung kann auch individuell, in Abhängigkeit des
jeweiligen Auftrages, verhandelt werden. Hat der Kunde eine
Vorauszahlung nach Nr. 5
geleistet, vermindert sich die erste Abschlagszahlung um die geleistete
Vorauszahlung.
b) ESC ist ferner berechtigt, eine zweite Abschlagszahlung in Höhe von 30
% der vereinbarten Vergütung zu verlangen, wenn die vereinbarte
Montageleistung/Lieferung zu zwei Drittel erbracht ist. Zum Nachweis
legt ESC dem Kunden einen Baufortschrittsbericht vor.
c) Erhebt der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der
Anlieferungsmitteilung bzw. des Baufortschrittsberichts Einwendungen,
gelten die Zahlungsvoraussetzungen für die Abschlagsrechnung als
erfüllt.
d) Zahlt der Kunde die Abschlagszahlung nicht oder nicht vollständig
fristgemäß, ist ESC berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages
abzulehnen. - Lieferung sowie Liefer- und Leistungsfristen
a) ESC liefert ab Werk, wenn nichts anderes vereinbart ist.
b) Liefer- und Leistungsfristen gelten nur, wenn ESC sie schriftlich (z.B. im
Rahmen eines Bauzeitenplans) bestätigt hat, und beginnen in diesem Fall
mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
c) Liefer- und Leistungsfristen gelten nur, wenn alle notwendigentechnischen Fragen im Vorfeld der Liefer- und Leistungserbringung abschließend geklärt wurden.
d) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und
von ESC nicht zu vertretende Umstände entbinden ESC von der
Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer des
Ereignisses. Der Kunde ist in diesen Fällen insbesondere nicht berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, diesen zu kündigen und/oder
Schadensersatz geltend zu machen.
e) ESC darf Teillieferungen bzw. Teilleistungen erbringen, wenn diese dem
Kunden zumutbar sind. - Leistungserbringung
a) Die Leistungserbringung von ESC erfolgt nach einem schriftlichen
Leistungsverzeichnis.
b) Nicht in der Leistungsbeschreibung aufgeführte Nebenleistungen und
besondere Leistungen, die erforderlich sind, um die in der Leistungsbeschreibung
genannten Leistungen vertragsgemäß erbringen zu können,
gehören nicht zu dem mit den vereinbarten Preisen abgegoltenen
Leistungsumfang von ESC und sind vom Kunden gesondert zu vergüten.
c) Angebote von ESC beruhen auf der Annahme, dass das vorhandene
Leitungsnetz des Kunden weiterhin genutzt werden kann und den heute
geltenden Regeln der Technik entspricht. Entsprechende Nachweise der
Wiederholungsprüfung nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen,
technischen und gesetzlichen Vorschriften sind vom Kunden zu
erbringen. - Versand und Gefahrübergang
a) Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Kunden, wenn nichts
anderes vereinbart wurde.
b) Mit der Übergabe an die den Transport ausführende Person geht die
Gefahr auf den Kunden über.
c) Verzögert sich die Versendung aus vom Kunden zu vertretenden
Umständen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des
zufälligen Untergangs mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Kunden über.
d) ESC erhebt für Lieferungen Frachtkosten. Ab einem Warenwert von
5.000,00 € (netto) liefert ESC Frei Haus. - Untervergabe
a) ESC ist berechtigt, nach freiem Ermessen fachlich geeignete Dritte als
Nachunternehmer und Erfüllungsgehilfen mit der Durchführung
einzelner Leistungen zu beauftragen, welche jedoch nicht berechtigt sind,
für ESC rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.
b) Mit Vertragsabschluss gilt die schriftliche Zustimmung zur Untervergabe
einzelner Leistungen auf Nachunternehmer als erteilt. - Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden
a) Der Kunde ist verpflichtet, ESC den Zugang zu allen elektrotechnischen
Einrichtungen zu gewähren, welche mit der vertragsgegenständlichen
Leistung in Zusammenhang stehen. Dabei ist ESC bemüht, den Betrieb
des Kunden nicht zu beeinträchtigen. Daneben sind ESC alle
Informationen, technischen Angaben und Daten vom Kunden zur
Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der
Leistungserbringung von Relevanz sind.
b) Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb der Montagezeit, üblicherweise von
Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr, Baufreiheit bzw.
Zugang zu den Steuergeräten zu gewähren. Standzeiten über einen
Zeitraum von mehr als 1 Stunde, insbesondere durch
Arbeitszeitverschiebungen und durch ESC nicht verantwortbare
Umwelteinflüsse, können durch ESC als Mehrleistung abgerechnet
werden und sind vom Kunden entsprechend zu vergüten.
c) ESC zeigt unverzüglich und schriftlich in Form von Regiebelegen die
Mehrleistungen an. Die Mehrleistungen werden nach den angefallenen
Stunden abgerechnet.
d) Für zur Montage angelieferte Materialien, ist vom Kunden ein geeigneter
Lagerraum zur Verfügung zu stellen. Zwischengelagerte Bauteile sind
vom Kunden bis zum endgültigen Einbau sorgsam zu behandeln und
diebstahlsicher in verschlossenen Räumen zu lagern. Beschädigungen
oder Verlust von zwischengelagerten Materialien gehen zu Lasten des
Kunden.
e) Für das Montagepersonal von ESC (oder von Subunternehmer) ist ein
geeigneter Aufenthaltsraum vom Kunden nach den gesetzlichen
Bestimmungen zur Verfügung zu stellen. - Werkverträge
a) Für Verträge der ESC, welche ausschließlich die Erstellung eines Werkes
und keine Lieferverpflichtung (Kaufvertragskomponente) der ESC zum
Gegenstand haben, gelten die Regelungen der Nummern 7 a), 9, 10 b), 11
d) und 16 der „AGB-WL“ nicht.
b) Die Abnahme der Leistung aus Werkverträgen erfolgt nach erbrachter
Leistung durch den Kunden und der ESC. Dabei wird ein Protokoll
erstellt, in dem die Abnahme mit eventuellen Ergänzungen dokumentiert
wird. - Zahlungen
a) Zahlungen sind ab Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen
Rechnung sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
b) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei ESC,
bei Wechseln und Schecks deren Einlösung maßgeblich.
c) Bei Streitigkeiten zwischen ESC und dem Kunden über die Höhe des
abzurechnenden Leistungsstandes ist zumindest der unstreitige Teil zur
Zahlung fällig.
d) Bei ESC eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders
lautenden Bestimmung des Kunden jeweils zuerst Kosten, dann Zinsen
und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst
jeweils die ältere.
e) Abzüge wie Skonto oder Rabatte vom Rechnungsbetrag sind regelmäßig
nicht möglich. - Aufrechnung
Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn die
Gegenansprüche durch ESC nicht bestritten werden oder rechtskräftig
festgestellt sind. - Zurückbehaltungsrecht
Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen. - Eigentumsvorbehalt
a) Alle Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem
Vertragsverhältnis zwischen ESC und dem Kunden Eigentum von ESC.
b) Im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht ESC das
(Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware, vor Beoder
Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.
c) Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch
zur Sicherheit übereignet oder veräußert werden. Der Kunde wird ESC
unverzüglich schriftlich unterrichten, wenn und soweit Zugriffe Dritter
auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware drohen.
d) Objekte, die dem Kunden im Rahmen der Auftragsbearbeitung von ESC
zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der
Werkleistung als solche sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen,
Werkzeuge usw.) verbleiben im Eigentum von ESC.
e) Nachweisbare Urheberrechte sowie gewerbliche Schutzrechte der ESC
unterliegen dem Schutz des geistigen Eigentums und bleiben im Besitz
von ESC. Diese dürfen ggf. nur im Zusammenhang mit der erworbenen
Leistung/Lieferung vom Kunden genutzt werden. - Gewährleistung / Garantie
a) Alle Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße,
Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen oder technische Daten) sind
annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte, soweit nicht die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck eine genaue
Übereinstimmung mit ihnen voraussetzt. Sie sind keine
Beschaffenheitsgarantie, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der Lieferung oder Leistung.
b) Handels- und branchenübliche Abweichungen und Abweichungen, die
aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch
gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
c) Etwaige Mängelansprüche des Kunden richten sich nach den
Bestimmungen dieser „AGBWL“ sowie den Vorschriften des BGB.
d) Die Gewährleistung erstreckt sich auf sämtliche elektrische und
elektrotechnische Komponenten und beträgt 24 Monate.
Nebenabsprachen bedürfen immer der Schriftform. Die Gewährleistung,
auch erweiterte Gewährleistung, setzt eine sach- und bestimmungsgemäße
Installation, Umgang, sowie Betrieb der Produkte voraus. Es
wird vorausgesetzt, dass des Weiteren die Leuchten regelmäßig
fachgerecht gewartet und gereinigt werden und schadhafte Elemente
zeitnah instandgesetzt werden. Bei unsachgemäßer und bedingungsungerechter
Handhabung erlischt die Gewährleistung, auch die erweiterte
Gewährleistung.
e) Die Gewährleistung/Garantie kann durch Ersatz-/Nachlieferung
oder Nachbesserung erfüllt werden. Die Entscheidung ob Ersatz-
/Nachlieferung oder Nachbesserung liegt bei ESC.
f) Versand- und Transportkosten sind bei Garantieleistungen, welche
über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, vom
Garantieempfänger zu tragen. - Haftungsbegrenzung
a) Die Haftung von ESC, die über die gesetzliche und über eine gesondert
vertraglich vereinbarte Gewährleistung hinausgeht, ist beschränkt auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch in Bezug auf Erfüllungsgehilfen
oder Vertreter von ESC. Die vorstehende Haftungsbeschränkung bezieht
sich ausdrücklich auch auf sämtliche Folgeschäden, einschließlich
etwaigen Produktionsausfalls.
b) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn es durch ein Verschulden von
ESC zur Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit kommt, im
Falle der Haftung für eine wesentliche Vertragspflicht, wenn ESC eine
Garantie für die Beschaffenheit seiner Leistungen abgegeben hat oder
wenn ESC einen Mangel seiner nach dem Vertrag geschuldeten Leistung
arglistig verschwiegen hat.
c) Die Haftung von ESC wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist allerdings auf denjenigen Schaden begrenzt, der
typischerweise und vorhersehbar bei der Durchführung der in Auftrag
gegebenen Leistungen entstehen kann.
d) Die Haftung von ESC ist im Übrigen der Höhe nach auf 5.000.000 € für
Sach- und Vermögensschäden begrenzt. Dies gilt nicht in den oben unter
Nr. 18 b) genannten Fällen. - Verjährung
a) Die Gewährleistungszeit und die Verjährungsfrist für
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln betragen für sämtliche
Lieferungen und Leistungen von ESC 24 Monate ab
Warenannahme/Leistungsabnahme.
b) Die Verjährungsfrist für sonstige Schadenersatzansprüche, die nicht im
Zusammenhang mit Mängeln stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
beträgt 1 Jahr.
c) Die Verjährungsfristen nach Nummer 19 a) und b) gelten nicht im Falle
des Vorsatzes, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung oder schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
d) Die Verjährungsfristen nach Nummer 19 a) gelten auch nicht, wenn ESC
den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes übernommen hat. Im Falle
arglistigen Verschweigens eines Mangels gelten anstelle der in
Nummer 19 a) genannten Fristen die anwendbaren Fristen des § 438 Abs.
1 Nr. 2 BGB (Bauwerk und Sachen für Bauwerke) bzw. Nr. 3 (sonstige
Sachen), unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gem. § 438
Abs. 3 BGB. - Verschwiegenheit
a) Der Kunde ist verpflichtet, über alle ihm infolge der Tätigkeit von ESC
und deren Nachunternehmer bekannt gegebenen oder bekannt
gewordenen Daten und Informationen, sowohl von ESC wie auch der
Nachunternehmer, wie das Know-How, alle Betriebsgeheimnisse,
Produkte und Materialien, nach Beendigung des Vertrages mit ESC
Stillschweigen zu bewahren.
b) Ausgenommen hiervon sind die im Rahmen der Erfüllung der Leistungen
durch ESC, dem Kunden übergebene notwendige Daten und
Informationen. Gleiches gilt für solche Daten und Informationen, die der
Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich sind. - Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) Die mit ESC geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
b) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ulm. - Schlussbestimmungen
a) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als
durch eine wirtschaftlich gleichwertige ersetzt.
b) Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des
Vertragsverhältnisses mit ESC betreffen, bedürfen der Schriftform. Eine
Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der
Schriftform.
Stand / Juli 2021
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