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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werklieferung und Werkleistung der Energie Save Consulting GmbH

  1. a) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen bilden als Ergänzung des
    geltenden Rechts die Grundlage der Werklieferungsverträge (Verbindung
    von Liefer- und Werkvertrag) sowie der Werkverträge der Energie Save
    Consulting GmbH – im Folgenden: ESC – an Unternehmer/Kunden der
    öffentlichen Hand.
    b) Im Rahmen der zwischen ESC und dem Kunden abgeschlossenen
    Vertragsverhältnisse gelten ausschließlich die nachfolgenden
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen Werklieferung und Werkleistung –
    „AGB – WL“ der ESC. Mit der Bestellung erkennt der Auftraggeber die
    ausschließliche Geltung der „AGB-WL“ für das Vertragsverhältnis mit
    ESC an.
    c) Änderungen und / oder Ergänzungen der „AGB-WL“ sowie sonstige
    Nebenabreden zum Vertrag bedürfen der Schriftform. Das
    Schriftformerfordernis gilt auch für die Abweichung oder Abbedingung
    der Schriftform.
    d) Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann
    nicht, wenn ESC diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen
    hat.
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    a) ESC-Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
    ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte
    Annahmefrist enthalten.
    b) Bestellungen oder Aufträge kann ESC innerhalb von 14 Tagen nach
    Zugang annehmen.
  3. Auskünfte
    Erteilt ESC Auskünfte oder berät ESC im Zusammenhang mit Bestellungen,
    ohne dass die Auskunft oder Beratung Gegenstand des übernommenen
    Leistungsumfangs ist, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss
    jeder Haftung.
  4. Preise
    a) Es gelten nur die von ESC bestätigten Preise.
    b) Alle Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, welche der Besteller in
    der jeweils gültigen Höhe zusätzlich zu zahlen hat.
    c) ESC ist berechtigt, Massenänderungen, deren Notwendigkeit sich bei der
    Ausführung der Leistungen ergibt, bis zu einer Größenordnung von 20 %
    gegenüber den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Mengen, ohne
    gesonderten Auftrag des Kunden auszuführen und gegenüber dem
    Kunden gesondert abzurechnen. ESC wird dem Kunden etwaige
    Masseänderungen vor Ausführung anzeigen.
  5. Vorauszahlung
    a) ESC ist berechtigt, vom Besteller eine Vorauszahlung in Höhe von 50 %
    der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
    b) Leistet der Kunde die Vorauszahlung nicht innerhalb angemessener Frist,
    kann ESC die Lieferung und Leistung verweigern.
    c) ESC ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Kunde die
    Vorauszahlung auch nicht innerhalb einer hierzu gesetzten Nachfrist
    erbringt und ESC die Kündigung für diesen Fall angekündigt hat. Die
    Nachfrist kann schon mit der Frist zur Vorauszahlung gesetzt werden.
  6. Abschlagszahlungen
    a) ESC ist berechtigt, eine erste Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der
    vereinbarten Vergütung nach Anlieferung des zur Leistungserbringung
    notwendigen Materials (Vorschaltgeräte, Leuchten, Leuchtmittel) zu
    verlangen. Hierzu erfolgt eine entsprechende Mitteilung durch ESC. Die
    Höhe der Abschlagszahlung kann auch individuell, in Abhängigkeit des
    jeweiligen Auftrages, verhandelt werden. Hat der Kunde eine
    Vorauszahlung nach Nr. 5
    geleistet, vermindert sich die erste Abschlagszahlung um die geleistete
    Vorauszahlung.
    b) ESC ist ferner berechtigt, eine zweite Abschlagszahlung in Höhe von 30
    % der vereinbarten Vergütung zu verlangen, wenn die vereinbarte
    Montageleistung/Lieferung zu zwei Drittel erbracht ist. Zum Nachweis
    legt ESC dem Kunden einen Baufortschrittsbericht vor.
    c) Erhebt der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der
    Anlieferungsmitteilung bzw. des Baufortschrittsberichts Einwendungen,
    gelten die Zahlungsvoraussetzungen für die Abschlagsrechnung als
    erfüllt.
    d) Zahlt der Kunde die Abschlagszahlung nicht oder nicht vollständig
    fristgemäß, ist ESC berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages
    abzulehnen.
  7. Lieferung sowie Liefer- und Leistungsfristen
    a) ESC liefert ab Werk, wenn nichts anderes vereinbart ist.
    b) Liefer- und Leistungsfristen gelten nur, wenn ESC sie schriftlich (z.B. im
    Rahmen eines Bauzeitenplans) bestätigt hat, und beginnen in diesem Fall
    mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
    c) Liefer- und Leistungsfristen gelten nur, wenn alle notwendigentechnischen Fragen im Vorfeld der Liefer- und Leistungserbringung abschließend geklärt wurden.
    d) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und
    von ESC nicht zu vertretende Umstände entbinden ESC von der
    Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer des
    Ereignisses. Der Kunde ist in diesen Fällen insbesondere nicht berechtigt,
    vom Vertrag zurückzutreten, diesen zu kündigen und/oder
    Schadensersatz geltend zu machen.
    e) ESC darf Teillieferungen bzw. Teilleistungen erbringen, wenn diese dem
    Kunden zumutbar sind.
  8. Leistungserbringung
    a) Die Leistungserbringung von ESC erfolgt nach einem schriftlichen
    Leistungsverzeichnis.
    b) Nicht in der Leistungsbeschreibung aufgeführte Nebenleistungen und
    besondere Leistungen, die erforderlich sind, um die in der Leistungsbeschreibung
    genannten Leistungen vertragsgemäß erbringen zu können,
    gehören nicht zu dem mit den vereinbarten Preisen abgegoltenen
    Leistungsumfang von ESC und sind vom Kunden gesondert zu vergüten.
    c) Angebote von ESC beruhen auf der Annahme, dass das vorhandene
    Leitungsnetz des Kunden weiterhin genutzt werden kann und den heute
    geltenden Regeln der Technik entspricht. Entsprechende Nachweise der
    Wiederholungsprüfung nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen,
    technischen und gesetzlichen Vorschriften sind vom Kunden zu
    erbringen.
  9. Versand und Gefahrübergang
    a) Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Kunden, wenn nichts
    anderes vereinbart wurde.
    b) Mit der Übergabe an die den Transport ausführende Person geht die
    Gefahr auf den Kunden über.
    c) Verzögert sich die Versendung aus vom Kunden zu vertretenden
    Umständen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des
    zufälligen Untergangs mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
    Kunden über.
    d) ESC erhebt für Lieferungen Frachtkosten. Ab einem Warenwert von
    5.000,00 € (netto) liefert ESC Frei Haus.
  10. Untervergabe
    a) ESC ist berechtigt, nach freiem Ermessen fachlich geeignete Dritte als
    Nachunternehmer und Erfüllungsgehilfen mit der Durchführung
    einzelner Leistungen zu beauftragen, welche jedoch nicht berechtigt sind,
    für ESC rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.
    b) Mit Vertragsabschluss gilt die schriftliche Zustimmung zur Untervergabe
    einzelner Leistungen auf Nachunternehmer als erteilt.
  11. Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden
    a) Der Kunde ist verpflichtet, ESC den Zugang zu allen elektrotechnischen
    Einrichtungen zu gewähren, welche mit der vertragsgegenständlichen
    Leistung in Zusammenhang stehen. Dabei ist ESC bemüht, den Betrieb
    des Kunden nicht zu beeinträchtigen. Daneben sind ESC alle
    Informationen, technischen Angaben und Daten vom Kunden zur
    Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der
    Leistungserbringung von Relevanz sind.
    b) Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb der Montagezeit, üblicherweise von
    Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr, Baufreiheit bzw.
    Zugang zu den Steuergeräten zu gewähren. Standzeiten über einen
    Zeitraum von mehr als 1 Stunde, insbesondere durch
    Arbeitszeitverschiebungen und durch ESC nicht verantwortbare
    Umwelteinflüsse, können durch ESC als Mehrleistung abgerechnet
    werden und sind vom Kunden entsprechend zu vergüten.
    c) ESC zeigt unverzüglich und schriftlich in Form von Regiebelegen die
    Mehrleistungen an. Die Mehrleistungen werden nach den angefallenen
    Stunden abgerechnet.
    d) Für zur Montage angelieferte Materialien, ist vom Kunden ein geeigneter
    Lagerraum zur Verfügung zu stellen. Zwischengelagerte Bauteile sind
    vom Kunden bis zum endgültigen Einbau sorgsam zu behandeln und
    diebstahlsicher in verschlossenen Räumen zu lagern. Beschädigungen
    oder Verlust von zwischengelagerten Materialien gehen zu Lasten des
    Kunden.
    e) Für das Montagepersonal von ESC (oder von Subunternehmer) ist ein
    geeigneter Aufenthaltsraum vom Kunden nach den gesetzlichen
    Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.
  12. Werkverträge
    a) Für Verträge der ESC, welche ausschließlich die Erstellung eines Werkes
    und keine Lieferverpflichtung (Kaufvertragskomponente) der ESC zum
    Gegenstand haben, gelten die Regelungen der Nummern 7 a), 9, 10 b), 11
    d) und 16 der „AGB-WL“ nicht.
    b) Die Abnahme der Leistung aus Werkverträgen erfolgt nach erbrachter
    Leistung durch den Kunden und der ESC. Dabei wird ein Protokoll
    erstellt, in dem die Abnahme mit eventuellen Ergänzungen dokumentiert
    wird.
  13. Zahlungen
    a) Zahlungen sind ab Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen
    Rechnung sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
    b) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei ESC,
    bei Wechseln und Schecks deren Einlösung maßgeblich.
    c) Bei Streitigkeiten zwischen ESC und dem Kunden über die Höhe des
    abzurechnenden Leistungsstandes ist zumindest der unstreitige Teil zur
    Zahlung fällig.
    d) Bei ESC eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders
    lautenden Bestimmung des Kunden jeweils zuerst Kosten, dann Zinsen
    und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst
    jeweils die ältere.
    e) Abzüge wie Skonto oder Rabatte vom Rechnungsbetrag sind regelmäßig
    nicht möglich.
  14. Aufrechnung
    Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn die
    Gegenansprüche durch ESC nicht bestritten werden oder rechtskräftig
    festgestellt sind.
  15. Zurückbehaltungsrecht
    Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
  16. Eigentumsvorbehalt
    a) Alle Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem
    Vertragsverhältnis zwischen ESC und dem Kunden Eigentum von ESC.
    b) Im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht ESC das
    (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware, vor Beoder
    Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.
    c) Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen vor vollständiger
    Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch
    zur Sicherheit übereignet oder veräußert werden. Der Kunde wird ESC
    unverzüglich schriftlich unterrichten, wenn und soweit Zugriffe Dritter
    auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware drohen.
    d) Objekte, die dem Kunden im Rahmen der Auftragsbearbeitung von ESC
    zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der
    Werkleistung als solche sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen,
    Werkzeuge usw.) verbleiben im Eigentum von ESC.
    e) Nachweisbare Urheberrechte sowie gewerbliche Schutzrechte der ESC
    unterliegen dem Schutz des geistigen Eigentums und bleiben im Besitz
    von ESC. Diese dürfen ggf. nur im Zusammenhang mit der erworbenen
    Leistung/Lieferung vom Kunden genutzt werden.
  17. Gewährleistung / Garantie
    a) Alle Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße,
    Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen oder technische Daten) sind
    annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte, soweit nicht die
    Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck eine genaue
    Übereinstimmung mit ihnen voraussetzt. Sie sind keine
    Beschaffenheitsgarantie, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
    der Lieferung oder Leistung.
    b) Handels- und branchenübliche Abweichungen und Abweichungen, die
    aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
    Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch
    gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
    vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
    c) Etwaige Mängelansprüche des Kunden richten sich nach den
    Bestimmungen dieser „AGBWL“ sowie den Vorschriften des BGB.
    d) Die Gewährleistung erstreckt sich auf sämtliche elektrische und
    elektrotechnische Komponenten und beträgt 24 Monate.
    Nebenabsprachen bedürfen immer der Schriftform. Die Gewährleistung,
    auch erweiterte Gewährleistung, setzt eine sach- und bestimmungsgemäße
    Installation, Umgang, sowie Betrieb der Produkte voraus. Es
    wird vorausgesetzt, dass des Weiteren die Leuchten regelmäßig
    fachgerecht gewartet und gereinigt werden und schadhafte Elemente
    zeitnah instandgesetzt werden. Bei unsachgemäßer und bedingungsungerechter
    Handhabung erlischt die Gewährleistung, auch die erweiterte
    Gewährleistung.
    e) Die Gewährleistung/Garantie kann durch Ersatz-/Nachlieferung
    oder Nachbesserung erfüllt werden. Die Entscheidung ob Ersatz-
    /Nachlieferung oder Nachbesserung liegt bei ESC.
    f) Versand- und Transportkosten sind bei Garantieleistungen, welche
    über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, vom
    Garantieempfänger zu tragen.
  18. Haftungsbegrenzung
    a) Die Haftung von ESC, die über die gesetzliche und über eine gesondert
    vertraglich vereinbarte Gewährleistung hinausgeht, ist beschränkt auf
    Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch in Bezug auf Erfüllungsgehilfen
    oder Vertreter von ESC. Die vorstehende Haftungsbeschränkung bezieht
    sich ausdrücklich auch auf sämtliche Folgeschäden, einschließlich
    etwaigen Produktionsausfalls.
    b) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn es durch ein Verschulden von
    ESC zur Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit kommt, im
    Falle der Haftung für eine wesentliche Vertragspflicht, wenn ESC eine
    Garantie für die Beschaffenheit seiner Leistungen abgegeben hat oder
    wenn ESC einen Mangel seiner nach dem Vertrag geschuldeten Leistung
    arglistig verschwiegen hat.
    c) Die Haftung von ESC wegen der Verletzung wesentlicher
    Vertragspflichten ist allerdings auf denjenigen Schaden begrenzt, der
    typischerweise und vorhersehbar bei der Durchführung der in Auftrag
    gegebenen Leistungen entstehen kann.
    d) Die Haftung von ESC ist im Übrigen der Höhe nach auf 5.000.000 € für
    Sach- und Vermögensschäden begrenzt. Dies gilt nicht in den oben unter
    Nr. 18 b) genannten Fällen.
  19. Verjährung
    a) Die Gewährleistungszeit und die Verjährungsfrist für
    Schadensersatzansprüche wegen Mängeln betragen für sämtliche
    Lieferungen und Leistungen von ESC 24 Monate ab
    Warenannahme/Leistungsabnahme.
    b) Die Verjährungsfrist für sonstige Schadenersatzansprüche, die nicht im
    Zusammenhang mit Mängeln stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
    beträgt 1 Jahr.
    c) Die Verjährungsfristen nach Nummer 19 a) und b) gelten nicht im Falle
    des Vorsatzes, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
    Gesundheit, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, einer grob
    fahrlässigen Pflichtverletzung oder schuldhafter Verletzung wesentlicher
    Vertragspflichten.
    d) Die Verjährungsfristen nach Nummer 19 a) gelten auch nicht, wenn ESC
    den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
    Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes übernommen hat. Im Falle
    arglistigen Verschweigens eines Mangels gelten anstelle der in
    Nummer 19 a) genannten Fristen die anwendbaren Fristen des § 438 Abs.
    1 Nr. 2 BGB (Bauwerk und Sachen für Bauwerke) bzw. Nr. 3 (sonstige
    Sachen), unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gem. § 438
    Abs. 3 BGB.
  20. Verschwiegenheit
    a) Der Kunde ist verpflichtet, über alle ihm infolge der Tätigkeit von ESC
    und deren Nachunternehmer bekannt gegebenen oder bekannt
    gewordenen Daten und Informationen, sowohl von ESC wie auch der
    Nachunternehmer, wie das Know-How, alle Betriebsgeheimnisse,
    Produkte und Materialien, nach Beendigung des Vertrages mit ESC
    Stillschweigen zu bewahren.
    b) Ausgenommen hiervon sind die im Rahmen der Erfüllung der Leistungen
    durch ESC, dem Kunden übergebene notwendige Daten und
    Informationen. Gleiches gilt für solche Daten und Informationen, die der
    Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich sind.
  21. Gerichtsstand, anwendbares Recht
    a) Die mit ESC geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der
    Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
    b) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ulm.
  22. Schlussbestimmungen
    a) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit
    der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als
    durch eine wirtschaftlich gleichwertige ersetzt.
    b) Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des
    Vertragsverhältnisses mit ESC betreffen, bedürfen der Schriftform. Eine
    Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der
    Schriftform.

Stand / Juli 2021

 

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